Erlass einer Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Weberwiese“

Freitag, 12. August 2016
Pressemitteilung von: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg

Dem Aufstellungsbeschluss vom Februar 2015 folgt nun die Festsetzung des Gebietes „Weberwiese“ als Erhaltungsgebiet gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB.

Mit dem Gebiet „Weberwiese“ wird neben den beiden bereits festgesetzten Gebieten „Boxhagener Platz“ und „Petersburger Straße“ für ein weiteres Gebiet in Berlin-Friedrichshain eine Erhaltungsverordnung erlassen. Erstmals in diesem Ortsteil hat diese Verordnung sowohl die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes, als auch die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung – soziale Erhaltungsverordnung – zum Gegenstand.

Eine Untersuchung im Vorfeld des förmlichen Erlasses der Erhaltungsverordnung kam zu dem Schluss, dass besonders in diesem Gebiet aufgrund der Dynamik auf dem Wohnungsmarkt soziale Verdrängungsprozesse mit negativen städtebaulichen Folgen zu erwarten sind und es daher für schutzwürdig im Sinne von §172 Baugesetzbuch erachtet wird.
Im Gebiet „Weberwiese“ leben etwa 5.300 Personen in rund 3.400 Wohnungen. Eine derzeit weitgehend optimale Übereinstimmung zwischen Bevölkerungs-, Wohnungs- und Infrastruktur in diesem Gebiet begründet ein städtebauliches Schutzinteresse. Eine Besonderheit des Gebiets ist der überdurchschnittliche und zeitlich relativ stabile Anteil von älteren Personen im Vergleich zu den umliegenden Quartieren im Ortsteil.
Besonders steuerungsbedürftig sind bauliche Veränderungen, die die Wohnraumversorgung von Bevölkerungsgruppen gefährden, die sich am Wohnungsmarkt aus eigener Kraft nicht ausreichend behaupten können. Bauliche Aufwertungsmaßnahmen, einhergehend mit zunehmenden Mietbelastungen, können eine tatsächliche Verdrängung von Gebietsbewohnern und strukturelle Veränderungen im Gebiet auslösen.

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Zwar wird für Maßnahmen zur Herstellung eines zeitgemäßen Grundausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung, wie z.B. den Ersteinbau einer Sammelheizung oder eines Bades in der Regel eine auflagenfreie Genehmigung erteilt, Maßnahmen, die den zeitgemäßen durchschnittlichen Ausstattungsstandard jedoch wesentlich überschreiten, wie z.B. Grundrissänderungen, Wohnungszusammenlegungen, der Anbau von Erstbalkonen mit mehr als 4 m² Grundfläche und der Anbau von Zweitbalkonen können erhaltungsrechtlich zukünftig versagt werden.

Zudem darf im Gebiet „Weberwiese“ zum Schutz der städtebaulichen Eigenart die Genehmigung versagt werden, wenn sich die beantragten baulichen Änderungen nicht in das Ortsbild oder die Stadtgestalt einfügen. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Dazu zählen auch Änderungen am Gebäude, die nicht bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig sind, wie Änderungen an der Fassade z.B. Fensteraustausch, Farbgestaltung, Werbung und Ähnliches.

Weitere Informationen sind auf der Webseite des Bezirksamtes unter http://www.berlin.de/ba-friedrichshain-kreuzberg/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung/fachgruppe-stadterneuerung/erhaltungsgebiete/ erhältlich.


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