Bezirksamt und Deutsche Wohnen vereinbaren erneut Maßnahmen zur sozialverträglichen Sanierung

Montag, 26. März 2018
Pressemitteilung von: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg

Das Wohnhaus in der Alten Jakobstraße 144 /Neuenburger Straße 24 mit 172 Wohneinheiten, das sich im Sanierungsgebiet Südliche Friedrichstadt befindet, wird ab Beginn April 2018 saniert. Die GSW Immobilien AG, ein Tochterunternehmen der Deutsche Wohnen SE, führt dort neben umfangreichen Baumaßnahmen in den Bädern unter anderem auch Maßnahmen zur Energieeinsparung durch. Dazu gehören beispielsweise die Dämmung der Fassaden und der Fensteraustausch.

Durch die Modernisierungsmaßnahmen sind Mieterhöhungen möglich. Denn nach § 555b BGB können elf Prozent der aufgewendeten Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umgelegt werden. Dementsprechend haben viele Mieter*innen bereits Modernisierungsankündigungen mit prognostizierten Mieterhöhungen erhalten.
Um Härtefälle zu erfassen und Lösungsvorschläge zur Vermeidung bzw. Milderung von Härten zu erarbeiten, wurde gemäß § 180 BauBG ein Sozialplanverfahren durchgeführt. Die Mieterberatung asum hat im Auftrag des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg die Mieter*innen informiert und beraten und einen Sozialplanvorschlag entwickelt.

„Wenn die Häuser, in denen sie wohnen, saniert werden, bedeutet das für viele Mieter*innen Angst vor Verlust ihrer Wohnungen. Mit dieser weiteren Vereinbarung können wir erneut die Mieter*innen vor übermäßigen Mietsteigerungen und daraus resultierender Verdrängung schützen.“, sagt Bezirksstadtrat Florian Schmidt.

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg hat mit der Eigentümerin einen Vertrag geschlossen, der eine Reihe von Maßnahmen vorsieht, um eine sozialverträgliche Sanierung sicherzustellen:

  • Die Mieter*innen haben nach Zugang der Modernisierungsankündigung bis Ende April Zeit, eine finanzielle Härte geltend zu machen. Ein finanzieller Härtefall ist gegeben, wenn die Bruttowarmmiete nach Modernisierung 30 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens überschreiten würde. Liegt ein finanzieller Härtefall vor, wird die Bruttowarmmiete bei maximal 30 Prozent des Haushalts-Nettoeinkommens gekappt.
  • Bei Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe darf die Miete nach Modernisierung die zulässigen Miethöhen nach der AV Wohnen für Bedarfsgemeinschaften nicht übersteigen.
  • Bei Härtefällen wird die Eigentümerin adäquate Hilfsmaßnahmen anbieten. Härtefälle mit besonderem Regelungsbedarf ergeben sich insbesondere aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen und baubedingten Gründen.
  • Die Eigentümerin verzichtet bei wirtschaftlichen Härtefällen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Fälligkeit der modernisierungsbedingten Mieterhöhung darauf, Mieterhöhungen wegen anderweitiger Modernisierungsmaßnahmen geltend zu machen, sofern es sich nicht um Modernisierungsmaßnahmen handelt, die die Eigentümerin nicht zu vertreten hat.
  • Die Modernisierungsumlage für die Fassadendämmung wird für alle Mieter*Innen auf 40 Prozent begrenzt, sofern keine Kappung (siehe oben) vorliegt.

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